Abgaben (Kommunale) |
dazu gehören Steuern,
Beiträge,
Gebühren und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben. Das Recht zur
Erhebung von Abgaben durch die Gemeinden leitet sich ab aus der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie, allerdings bedarf es zur rechtmäßigen Erhebung
eine Satzung. |
Abschreibungen
(kalkulatorische) |
bezeichnen den auf die Jahre der Nutzung verteilten
Werteverlust von Anlagegütern. Maßgebend für die Höhe des jährlichen
Abschreibungsbetrages sind der Ausgangswert, die voraussichtliche
Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode. |
Allgemeine Deckungsmittel |
alle
Einnahmen,
deren Verwendung nicht auf bestimmte
Ausgaben
beschränkt ist, z. B. Steuern und Schlüsselzuweisungen. (Gesamtdeckung;
Ggs. > Zweckbindung) |
Allgemeine Rücklage |
soll die rechtzeitige Leistung von
Ausgaben
sichern (Betriebsmittel der Kasse). Dazu muss ein jederzeit greifbarer
Sockelbetrag vorhanden sein, dessen Mindesthöhe länderweise
unterschiedlich geregelt ist (i. d. R. zwischen 1 und 2% der
Ausgaben
des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr
vorangegangenen Jahre). |
Allgemeine Zuweisungen |
sind Zuweisungen, deren Bewilligung nicht mit Auflagen
verbunden ist (Ggs. > Zweckzuweisungen) und über die die Gemeinde frei
entscheiden kann. Veranschlagt werden sie im Verwaltungshaushalt. |
Anlagen zum Haushaltsplan |
sollen Auskunft geben über die Entwicklung der Finanzlage
der Gemeinde, ihre wichtigsten Vorhaben und deren Auswirkungen auf die
künftige Haushaltswirtschaft sowie über die wirtschaftliche Betätigung der
Gemeinde.
Zu den Anlagen zählen: - der Vorbericht, - eine
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, - eine Übersicht über
den voraussichtlichen Stand der Schulden, - eine Übersicht über den
voraussichtlichen Stand der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres, -
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm, -
die Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen,
- der Stellenplan. |
Ausgaben |
Zahlungsverpflichtungen, die einer Gemeinde aus der
Erfüllung ihrer Aufgaben heraus entstehen. Alle in einem Haushaltsjahr
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind im Haushaltsplan zu
veranschlagen. |
Außerplanmäßige Ausgaben |
Siehe: Über bzw. außerplanmäßige
Ausgaben
|
Bedarfszuweisungen |
Zuweisungen, die im Einzelfall außergewöhnlichen (Not-)Lagen
sowie besonderen Aufgaben Rechnung tragen sollen (Ausgleichsstock). Auf
Bedarfszuweisungen besteht kein Rechtsanspruch. |
Beiträge |
einmalige Geldleistungen, die für die Herstellung,
Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen erhoben werden
(insbesondere für die Erschließung von Grundstücken). Bei der Pflicht zur
Beitragszahlung kommt es nicht auf die tatsächliche, sondern nur auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme an. |
Besondere Finanzierungsvorgänge |
darunter versteht man die Zuführungen/Entnahmen aus
Rücklagen, die Aufnahme/Tilgung von Krediten und inneren Darlehen und die
Ausgaben
zur Deckung von Fehlbeträgen. |
Bestandteile des Haushaltsplans |
Dazu zählen: - der Gesamtplan, - die
Einzelpläne
des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts, - die
Sammelnachweise, - der Stellenplan. |
Betriebswirtschaftliche Kosten |
sind der bewertete Güterverzehr, der durch die
Leistungserstellung verursacht wird oder auf sie einwirkt. Dazu gehören
die Personal- und Sachausgaben sowie die kalkulatorischen Kosten. |
Bruttoveranschlagung |
der Haushaltsgrundsatz, die
Einnahmen
von den
Ausgaben
getrennt zu veranschlagen. |
Deckungsfähigkeit |
die Möglichkeit, die bei einer Haushaltsstelle ersparten
Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen Ausgabe zu
verwenden. |
Eigenbetriebe |
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in denen sich
Gemeinden wirtschaftlich betätigen. Organisatorisch weitgehend
verselbständigt, werden sie finanzwirtschaftlich als Sondervermögen
geführt. |
Eigengesellschaften |
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (meist in Form
einer AG oder GmbH), in denen sich Gemeinden wirtschaftlich
betätigen. |
Einkommensteuer (Gemeindeanteil
an der): |
Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Lohnsteuer sowie der
veranlagten Einkommensteuer. |
Einnahmen |
alle Finanzmittel, auf die eine Gemeinde einen Anspruch hat
oder die ihr zum endgültigen Verbleib zufließen und die sie zur Deckung
ihrer
Ausgaben
verwenden kann. |
Einzelpläne |
gegliedert in Abschnitte und Unterabschnitte, und
differenziert nach
Einnahmen
und
Ausgaben,
stellen sie den Haushaltsplan im engeren Sinne dar. Die Gliederung der
Einzelpläne erfolgt nach Aufgaben der Gemeinde, z. B. Einzelplan 0 =
Allgemeine Verwaltung, Einzelplan 1 = öffentliche Sicherheit und Ordnung.
|
Entgelte |
Spezielle Entgelte |
Erläuterungen |
sollen in kurzer Form über alles Wesentliche eines
Haushaltsansatzes informieren. Meist stellen sie die Berechnungsgrundlagen
für die veranschlagten
Einnahmen
dar oder begründen die Notwendigkeit einer Ausgabe. |
Erschließungsbeiträge |
Beiträge,
die von Grundstückseigentümern auf Basis örtlicher Satzungen nach dem
Baugesetzbuch erhoben werden müssen, um die Aufwendungen der Gemeinde
bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. Straße,
Weg, Kinderspielplatz) zu decken. |
Fehlbetrag |
entsteht, falls in der Jahresrechnung bzw. beim Vollzug des
Haushalts die
Ausgaben
die
Einnahmen
übersteigen. Selbst bei ausgeglichenem Haushaltsplan kann durch das
Ausbleiben von erwarteten
Einnahmen
oder durch über- und außerplanmäßige
Ausgaben
ein Fehlbetrag (sowohl im Verwaltungs- als auch im Vermögenshaushalt)
zustande kommen. Ist dieser erheblich, muss eine Nachtragssatzung erlassen
werden, um den Haushalt auszugleichen. |
Finanzausgleich |
meint allgemein die Regelung der Finanzbeziehungen zwischen
den Gebietskörperschaften (= Aufgaben-,
Ausgaben
und Einnahmenverteilung). Der kommunale Finanzausgleich bezeichnet die im
Grundgesetz verankerte Verpflichtung der Länder, die unterschiedliche
Finanzkraft der Gemeinden auszugleichen. Dies geschieht durch eine
prozentuale (in den Gesetzen der Länder festgesetzte) Beteiligung der
Gemeinden am Länderanteil an den Gemeinschaftssteuern (Lohn und
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer). Ziel dieser
Verpflichtung ist es, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse zu
gewährleisten. Dies geschieht vor allem durch die Schlüsselzuweisungen,
aber auch durch Zweckzuweisungen und
Bedarfszuweisungen.
|
Finanzierungssaldo |
ergibt sich, wenn man von den Gesamteinnahmen die
Gesamtausgaben, jeweils bereinigt um die besonderen Finanzierungsvorgänge,
abzieht. Der Finanzierungssaldo zeigt auf, inwieweit die Veränderung von
Schulden und Rücklagen zum Haushaltsausgleich beiträgt. |
Finanzierungsübersicht |
stellt dar, wie sich die besonderen Finanzierungsvorgänge
auf die Gesamteinnahmen und -ausgaben auswirken und wie der
Finanzierungssaldo
ohne die besonderen Finanzierungsvorgänge aussähe. |
Finanzplan: |
gehört zu den Anlagen des Haushaltsplans und stellt
zukunftsorientiert (die Planungsperiode umfasst fünf Jahre) und
vollständig alle voraussichtlichen
Ausgaben
und die zur Deckung dieser
Ausgaben
vorgesehenen
Einnahmen
dar. Grundlage für die Erstellung des Finanzplans ist das
Investitionsprogramm. |
Folgekosten: |
diejenigen Kosten, die eine Anlage oder Einrichtung (nach
ihrer Fertigstellung) bei ihrer Nutzung jährlich verursacht, z. B.
Personalausgaben, Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand,
Energiekosten etc. |
Gebühren: |
öffentliche Abgaben als direkte Gegenleistung für die
Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung der Verwaltung (z. B.
Passgebühr) oder die tatsächliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung
oder Anlage (z. B. Abwassergebühr). |
Gemeindesteuern: |
Steuern, deren Erträge den Gemeinden zustehen. Den größten
Anteil am Steueraufkommen haben dabei die Realsteuern sowie der
(Gemeindeanteil an der) Einkommensteuer. Die sonstigen örtlichen
Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Jagdsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer)
sind zwar der Höhe nach i. d. R. unbedeutsam (sog. Bagatellsteuern), spielen aber
dennoch in der kommunalpolitischen Diskussion häufig eine große
Rolle. |
Gesamtdeckung: |
der Haushaltsgrundsatz, dass alle
Ausgaben
durch alle
Einnahmen
gedeckt werden müssen. Im Gegensatz dazu steht die Einzeldeckung, die
Einnahmen
zur Deckung bestimmter
Ausgaben
zweckbindet. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung bilden z. B.
Beiträge
(hier ist die Zweckbindung durch Gesetz vorgeschrieben) oder Zuweisungen
und Zuschüsse für Investitionen (hier rührt die Zweckbindung aus Herkunft
und Natur der
Einnahmen).
|
Gewerbesteuer: |
zählt wie die Grundsteuer zu den Realsteuern.
Steuergegenstand sind Gewerbebetriebe (keine landwirtschaftlichen
Betriebe, keine freien Berufe), deren objektive Ertragskraft und das in
ihnen arbeitende Kapital. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten
originären Einnahmequellen der Kommunen, wobei Bund und Länder mit einer
Umlage von z. Z. ca. 18% am Gewerbesteuer-Aufkommen beteiligt werden.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Die Berechnung der
Gewerbesteuer erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird durch die
Finanzbehörde der Steuermessbetrag ermittelt. Dieser Steuermessbetrag wird
dann von der Gemeinde mit einem von ihr festgesetzten Hundertsatz
(Hebesatz) multipliziert und als Gewerbesteuer erhoben. |
Grunderwerbsteuer: |
knüpft an den Erwerb eines Grundstücks oder die
Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück an. Ihr unterliegen
insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch
auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Steuer
beträgt zurzeit 3,5% des Kaufpreises und steht den Ländern zu, welche sie
aber ganz oder teilweise den Gemeinden überlassen können. |
Grundsteuer: |
besteuert als Realsteuer den im Inland liegenden
Grundbesitz. Besteuerungsgrundlage sind der Wert und die Beschaffenheit
eines Grundstücks, wobei zwischen Grundsteuer A (Betriebe der Land und
Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundstücke) unterschieden wird. Zur
Festsetzung wird wie bei der Grundsteuer durch die Finanzbehörde ein
Steuermessbetrag ermittelt, der zur Festsetzung der Steuer mit dem
örtlichen Hebesatz multipliziert wird. |
Gruppierungsübersicht: |
Zusammenfassung aller
Einnahmen
und
Ausgaben
nach Arten. Sie stellt die Finanzierung des Haushalts, das Gewicht der
einzelnen Finanzierungsquellen und die Höhe der wirtschaftspolitisch
wirksamen
Ausgaben
übersichtlich dar. Somit ist sie ein brauchbares Instrument zur
Beurteilung der Finanzkraft sowie der
Einnahmen
und Ausgabenstruktur einer Kommune. |
Haushaltsgrundsätze: |
Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans, geregelt in der Gemeindeordnung sowie in der
Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (z. B. Grundsatz der Jährlichkeit, Grundsatz
der Vorherigkeit, Grundsatz der Vollständigkeit,
Kassenwirksamkeitsprinzip, etc.) |
Haushaltsjahr: |
ist gleich dem Kalenderjahr. Bei zweijährigen
Haushaltssatzungen müssen Festsetzungen nach Jahren getrennt
erfolgen. |
Haushaltsplan: |
enthält alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden
Ausgaben
und die zur Deckung dieser
Ausgaben
voraussichtlich eingehenden
Einnahmen
sowie die Verpflichtungsermächtigungen. Der Haushaltsplan gliedert sich in
einen Verwaltungshaushalt als laufenden Haushalt und in einen
Vermögenshaushalt für Investitionen. |
Haushaltsquerschnitt: |
Bestandteil des Gesamtplans, der in Matrixform aufgebaut
ist: - Senkrecht sind die einzelnen Aufgabenbereiche (Einzelpläne)
angeordnet, z. B. Allgemeine Verwaltung (= Einzelplan 0). - Waagerecht
werden die
Einnahmen
und Ausgabenarten gruppenweise zusammengefasst aufgeführt (z. B.
Personalausgaben) sowie die Verpflichtungsermächtigungen. Der
Haushaltsquerschnitt gibt also beispielsweise Auskunft darüber, wie hoch
die Personalausgaben im Bereich Allgemeine Verwaltung sind. |
Haushaltsrechnung: |
weist die Ausführung des Haushaltsplans nach. Die
Haushaltsrechnung offenbart, inwieweit der Haushaltsplan tatsächlich
vollzogen wurde. Dabei werden den Beträgen, die sich aus dem
Kassenabschluss ergeben, die einzelnen Haushaltsplanansätze und die über-
und außerplanmäßigen
Ausgaben
gegenübergestellt. |
Haushaltsreste: |
Einnahme und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr
übertragen werden. Man unterscheidet Haushaltseinnahmereste und
Haushaltsausgabereste, wobei deren Bildung verschiedenen Einschränkungen
unterliegt. |
Haushaltssatzung: |
vom Rat beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt,
gibt sie dem Haushaltsplan seine Rechtsverbindlichkeit. Auf wenigen Seiten
gibt die Haushaltssatzung Auskunft über das Haushaltsvolumen, die
vorgesehenen Kreditaufnahmen, die Verpflichtungsermächtigungen, den
Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze (Hebesätze). |
Haushaltsstellen: |
werden gebildet durch eine per Punkt getrennte Ziffernfolge.
Anhand der Ziffern vor dem Punkt kann man ablesen, wo etwas im
Haushaltsplan steht (Einzelplan, Abschnitt, Unterabschnitt). Anhand der
Ziffern nach dem Punkt kann man ablesen, ob es sich um eine Einnahme oder
eine Ausgabe handelt. Auch die Art der Einnahme bzw. Ausgabe lässt sich
erkennen. |
Haushaltsvermerke: |
Bestimmungen zur Einschränkung oder Erweiterung von
Haushaltsplanansätzen. |
Haushaltswirtschaftliche
Sperre: |
kann dann ausgesprochen werden, wenn sich
bei der Ausführung des Haushaltsplans erkennen lässt, dass Fehlbeträge zu
erwarten sind (d. h., die tatsächlichen
Einnahmen
sind geringer als die veranschlagten und/oder die tatsächlichen
Ausgaben
sind unerwartet höher als geplant). Ziel der haushaltswirtschaftlichen
Sperre ist es,
Ausgaben
zu sparen. |
Hebesätze: |
werden von den Gemeindevertretern beschlossen und in der
Haushaltssatzung (gelegentlich auch in einer gesonderten
Realsteuersatzung) festgeschrieben als Steuersätze für die Realsteuern
(Grundsteuer, Gewerbesteuer). Das Hebesatzrecht gilt als wichtiger
Bestandteil der kommunalen Autonomie. |
Innere Darlehen: |
die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln aus
Sonderrücklagen oder Sondervermögen ohne Sonderrechnung mit dem Ziel,
damit
Ausgaben
des Vermögenshaushalts zu decken. |
Investitionen: |
Ausgaben,
die das Anlagevermögen verändern. Die kommunalen Investitionen haben einen
Anteil von ca. 2/3 an den gesamten öffentlichen Investitionen. Man
unterscheidet Sachinvestitionen (Ausgaben
für Baumaßnahmen, Grunderwerb etc.) und Finanzinvestitionen
(Beteiligungen, Kapitalausstattungen von Eigenbetrieben etc.). |
Investitionsförderungsmassnahmen: |
Zuschüsse und Darlehen, welche die Gemeinde für
Investitionen Dritter oder für Investitionen der kommunalen Sondervermögen
mit Sonderrechnung gewährt. |
Investitionspauschale: |
erhalten die Gemeinden aus dem kommunalen
Finanzausgleich.
Bei Investitionspauschalen besteht im Gegensatz zu den zweckgebundenen
Investitionszuweisungen keine Zweckbindung. |
Investitionsprogramm: |
ist Bestandteil und Grundlage des Finanzplans. Es soll für
einen Planungszeitraum von fünf Jahren angeben, welche Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen anfallen werden, welche Prioritäten diese
haben und mit welchen
Ausgaben
diese verbunden sind. |
Jahresabschluss: |
ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres für die
kommunalen
Eigenbetriebe
sowie für kommunale Krankenhäuser anzufertigen. Bestandteile sind die
Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Bericht über die
Unternehmenssituation. Laut Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung sind die
Jahresabschlüsse dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. |
Jahresrechnung: |
bildet das Gegenstück zum Haushaltsplan. Die Jahresrechnung
zeigt auf, inwieweit der Haushaltsplan bei der Ausführung eingehalten
wurde. Sie enthält das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich
Vermögens- und Schuldenstand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres.
Zur Jahresrechnung gehören der Kassenabschluss und die Haushaltsrechnung;
als Anlagen sind beizufügen eine Vermögensübersicht, die Übersicht über
die Schulden und die Rücklagen, der Rechnungsquerschnitt, die
Gruppierungsübersicht und der Erläuterungsbericht. |
Kalkulatorische Kosten: |
Kosten, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nur
kalkuliert, also nicht tatsächlich zu
Ausgaben
werden, bzw. Kosten, die betragsmäßig vom tatsächlichen Aufwand abweichen.
Für kostenrechnende Einrichtungen schreibt das kommunale Haushaltsrecht
eine angemessene Veranschlagung der Abschreibungen und der
Kapitalverzinsung im Verwaltungshaushalt vor. |
Kalkulatorische Zinsen: |
keine tatsächlichen
Ausgaben,
sondern rechnerische (kalkulatorische) Kosten für das bei der
Leistungserstellung eingesetzte Kapital. Der verwendete Zinssatz muss
angemessen sein, i. d. R. wird daher ein Mischzins zwischen einem
längerfristigen Anlagezins und dem Zins für Kommunalkredite gewählt.
|
Kassenabschluss: |
ergibt sich aus dem Abschluss der Kassenbücher zum
Jahresabschluss. Er enthält die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben, die
Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie die Kasseneinnahme- und
Kassenausgabereste getrennt für Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Der
Kassenabschluss ist Bestandteil der Jahresrechnung. |
Kassenkredite: |
können unter bestimmten Voraussetzungen zur Überbrückung von
Liquiditätsschwierigkeiten aufgenommen werden, falls die Kasse nicht auf
Mittel beispielsweise der Allgemeinen Rücklage zurückgreifen kann. |
Kassenreste: |
Einnahmen,
die nach dem kassenmäßigen Abschluss noch eingehen, bzw.
Ausgaben,
die noch ausstehen. |
Kassenwirksamkeitsprinzip: |
der Haushaltsgrundsatz, dass nur solche
Einnahmen
und
Ausgaben
im Haushaltsplan veranschlagt werden sollen, die im Haushaltsjahr
voraussichtlich auch tatsächlich eingehen werden bzw. geleistet werden
müssen. Verpflichtungen, die erst in späteren Jahren ausgabenwirksam
werden, sind durch Verpflichtungsermächtigungen haushaltsmäßig
abzusichern. |
Konjunkturgerechtes Verhalten: |
Gemeinden und Gemeindeverbände müssen bei ihrer
Haushaltswirtschaft die konjunkturpolitischen Erfordernisse
berücksichtigen. Das heißt, zu Zeiten eines wirtschaftlichen Booms sollte
die Gemeinde ihre
Ausgaben
drosseln, und in Zeiten einer Rezession bzw. wirtschaftlichen Krise sollte
sie verstärkt Investitionen vornehmen, um so zu einem Ausgleich der
konjunkturellen Entwicklung beizutragen. Allerdings ist zu bedenken, dass
die Beschlussfassung im Rat und die anschließende Auftragsvergabe häufig
eine gewisse Zeit beanspruchen und die entstehende Zeitverzögerung dazu
führen kann, dass sich die Gemeinde geradezu ,,pro-zyklisch" verhält.
|
Konsolidierung des Haushalts: |
Sicherung des Haushalts durch Abbau von
Ausgaben
bzw. Erhöhung von
Einnahmen.
|
Konzessionsabgabe: |
privatrechtliches Entgelt von Unternehmen, die eine Gemeinde
im Bereich Versorgung oder Verkehr bedienen für das Recht, die
öffentlichen Flächen dieser Gemeinde zu benutzen bzw. das Versorgungsrecht
im betreffenden Gebiet zu haben. |
Kostendeckung: |
meint die ganze oder teilweise Finanzierung öffentlicher
Einrichtungen durch
Entgelte.
Soweit vertretbar und geboten sind die Gemeinden verpflichtet, für die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Einnahmen
spezielle
Entgelte
(Gebühren,
Beiträge,
Eintrittsgelder) zu erheben. |
Kostenrechnende Einrichtungen: |
Einrichtungen, die i. d. R. und überwiegend aus Gebühren
finanziert werden, z. B. Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung,
Friedhöfe. |
Kredite: |
Kapital, das bei Dritten oder aus Sondervermögen mit
Sonderrechnung aufgenommen wurde und zu dessen Rückzahlung die Gemeinde
verpflichtet ist. Kredite dürfen nur unter strengen Voraussetzungen
aufgenommen werden: es müssen alle anderen, wirtschaftlich zweckmäßigen
Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein, der Kredit darf nur für
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder Umschuldung verwendet
werden, und die Verpflichtungen aus dem Kredit dürfen die dauerhafte
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gefährden
(Verschuldungsgrenze). |
Laufende Ausgaben: |
ständige, regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben,
z. B. Personalausgaben. Laufende
Ausgaben
werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt. |
Laufende Einnahmen: |
Einnahmen,
die zur Deckung der laufenden
Ausgaben
verwendet werden. Laufende
Einnahmen
werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt. |
Leasing: |
besondere Art der Miete, Kaufmiete oder Pacht von
Investitionsgütern. Gegen ein bestimmtes Entgelt überlässt der
Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch, wobei das Risiko
an dieser Sache auf den Leasingnehmer übergeht. |
Nachtragshaushalt: |
ist zu erlassen, falls der Haushaltsplan durch
unvorhersehbare Änderungen in erheblichem Umfang gefährdet wird. |
Nachtragssatzung: |
ändert den Inhalt der bisherigen Satzung. Eine
Nachtragssatzung muss z. B. erlassen werden, wenn ein erheblicher
Fehlbetrag
auftritt, wenn bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche
Ausgaben
bei einzelnen Haushaltsstellen in erheblichem Umfang geleistet werden
müssen oder wenn bisher im Vermögenshaushalt nicht veranschlagte
Investitionen getätigt werden sollen. |
Nettokreditaufnahme: |
Summe der im Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite abzüglich
der zu leistenden Tilgungen. |
Pflichtaufgaben: |
können den Gemeinden per Gesetz zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben auferlegt werden. Man unterscheidet weisungsfreie
Pflichtaufgaben (hier ist nur das ,,Ob" vorgeschrieben, das ,,Wie" kann
die Gemeinde entscheiden, z. B. Bau und Unterhalt von Schulgebäuden, Müll
und Abwasserbeseitigung) und weisungsgebundene Pflichtaufgaben (hier ist
das ,,Ob" und das ,,Wie" vorgeschrieben, z. B. Einwohnermeldeamt,
Durchführung von Wahlen). |
Privatisierung: |
bezeichnet einmal die Umwandlung von staatlichen Unternehmen/Beteiligungen in private Unternehmen/Beteiligungen; zum anderen ist
mit Privatisierung die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch private
Unternehmen gemeint. Geschieht dies in Form einer Eigengesellschaft bzw.
eines Eigenbetriebs, spricht man von ,,unechter" Privatisierung. |
Realsteuern: |
Steuern, die auf das Eigentum einzelner Vermögensgegenstände
wie Grundstücke, Gewerbebetriebe (daher auch als "Objektsteuern"
bezeichnet) erhoben werden. Realsteuern sind die Grundsteuer und die
Gewerbesteuer. |
Rechenschaftsbericht: |
vorgeschrieben als Anlage zur Jahresrechnung, um deren
Ergebnisse zu erläutern und maßgebliche Abweichungen von den
Haushaltsansätzen zu erklären. Der Rechenschaftsbericht soll die gesamte
Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres im Überblick
darstellen. |
Rechnungsprüfung: |
Kontrolle der kommunalen Haushaltswirtschaft. Zu
unterscheiden sind die örtliche und die überörtliche Prüfung. Bei der
örtlichen Prüfung prüfen örtliche Prüfungseinrichtungen (ab einer
bestimmten Gemeindegröße schreiben die Gemeindeordnungen die Einrichtung
eines Rechnungsprüfungsamtes vor) die kommunale Haushaltswirtschaft, bei
der überörtlichen überwacht der Staat die Gesetzmäßigkeit der
Gemeindeverwaltung. Dabei werden die örtlichen Prüfungsergebnisse zugrunde
gelegt. |
Regiebetrieb: |
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und (im
Gegensatz zu den Eigenbetrieben) ohne organisatorische Selbständigkeit,
das eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde ausführt. |
Rücklagen: |
Gelder, die zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und zur
Finanzierung von Investitionen angelegt werden. Für kommunale Rücklagen
muss, falls sie nicht als Betriebsmittel für die Kasse benötigt werden,
eine risikolose und ertragbringende Anlageform gewählt werden. Die
rechtzeitige Verfügbarkeit muss dabei aber immer sichergestellt
sein. |
Rückstellungen: |
Gelder, die zur späteren Begleichung von bekannten Schulden
eingestellt werden, wenn die Höhe und die Fälligkeit dieser Schulden noch
nicht bekannt sind. Im kommunalen Bereich werden Rückstellungen in Form
von Sonderrücklagen vorgenommen. |
Sammelnachweise: |
fakultative Bestandteile des Haushaltsplans, nur für
Positionen des Verwaltungshaushalts. Enthalten zusammengefasste
Auflistungen von
Einnahmen
oder
Ausgaben
gleicher Gruppen oder mit engem sachlichen Zusammenhang (z. B. für
sächliche
Ausgaben,
Personalausgaben). Dafür erscheint in den Abschnitten und Unterabschnitten
der
Einzelpläne
nur ein einziger Ansatz, z. B. für Personalausgaben. Sammelnachweise
erleichtern die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Haushaltsplans.
|
Satzung: |
"Ortsgesetz", in dem die Gemeinde in verbindlicher Form
bestimmte Rechte und Pflichten begründen kann. Satzungen müssen, nachdem
sie im Rat beschlossen wurden, öffentlich bekannt gemacht und ggf. von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Zu den "Pflicht"-Satzungen gehört z. B.
die jährlich zu erlassende Haushaltssatzung. |
Schlüsselzuweisungen: |
Zuweisungen der Länder, die nach einem bestimmten, im
jeweiligen Finanzausgleichs- bzw. Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegten,
Schlüssel an die Gemeinden verteilt werden. Zur Berechnung des Schlüssels
werden dabei Finanzkraft und Steuerkraft einer Gemeinde gegenüber
gestellt. Schlüsselzuweisungen sollen über die Beteiligung an den Steuern
von Bund und Ländern dazu beitragen, Unterschiede in der Finanzausstattung
der Kommunen auszugleichen und sind der Hauptteil des kommunalen
Finanzausgleichs. |
Schuldendienst: |
die für Zinsen und Tilgungen von Krediten aufzubringenden
Mittel. |
Schuldenübersicht: |
Pflichtanlage zu Haushaltsplan und Jahresrechnung. Die
Schuldenübersicht sagt aus, wie hoch der voraussichtliche Schuldenstand
ohne Kassenkredite am Anfang des Haushaltsjahres sowie der Schuldenstand
am Anfang des Vorjahres ist. |
Sondernutzungsgebühren: |
können für den das übliche Maß überschreitenden Gebrauch von
Straßen erhoben werden (z. B. für Verkaufsstände auf der Straße oder
Tische von Cafés auf Bürgersteigen). |
Sonderrücklagen: |
dürfen nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts
gebildet werden, die von der Allgemeinen Rücklage nicht erfasst werden
(also nicht für Zwecke der Haushaltssicherung). Daher kann man
Sonderrücklagen quasi als Rückstellung für den laufenden Aufwand"
bezeichnen, z. B. für gemeindeeigene Pensions- und
Zusatzversorgungseinrichtungen oder zum Ausgleich des
Gebührenaufkommens. |
Sondervermögen: |
Vermögen, das wegen der Erfüllung eines besonderen Zwecks
aus dem Haushalt der Gemeinde ausgesondert wird oder der Gemeinde von
einem Dritten für einen bestimmten Zweck übereignet worden ist. Dazu
gehören z. B.: - Wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, falls für sie
Sonderrechnungen geführt werden müssen (z. B. die kommunalen
Eigenbetriebe);
- das Gemeindegliedervermögen; hier steht der Ertrag aus dem Vermögen
bestimmten Nutzungsberechtigten zu, z. B. Nutzung der Gemeindewiesen, Wald
und Holzrechte. |
Spezielle Deckungsmittel: |
Bezeichnung für alle zweckgebundenen
Einnahmen,
z. B. Gebühren,
Beiträge,
Spenden, Zuschüsse. |
Spezielle Entgelte: |
Geldleistungen an die Gemeinden für die Inanspruchnahme
öffentlicher Einrichtungen, besondere Verwaltungsleistungen oder die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen
und Anlagen (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, privatrechtliche
Entgelte
wie Eintrittsentgelte und
Beiträge).
|
Stellenplan: |
in den meisten Ländern Bestandteil
des Haushaltsplans (sonst: Anlage zum Haushaltsplan). Der Stellenplan weist
die im Haushaltsjahr benötigten Stellen der Beamten und Beschäftigten
aus und ist verbindliche Grundlage für die kommunale Personalwirtschaft.
Er muss enthalten: - die Gesamtzahl der Stellen; - eine
Aufgliederung der Stellen entsprechend der einzelnen Besoldungs- und
Entgeltgruppen; - eine Übersicht, wie die Stellen auf die
einzelnen Ämter verteilt sind; - eine Übersicht, wie viel Beamte zur
Anstellung, wie viel Nachwuchskräfte und wie viel informatorische
Beschäftigte (z. B. Referendare, Praktikanten) für das Haushaltsjahr
vorgesehen sind. |
Steuerkraft: |
Ergiebigkeit der gemeindeeigenen Steuern. Diese ist an der
Höhe der Steuereinnahmen abzulesen und wird durch die Steuerkraftmesszahl
ausgedrückt. Die Steuerkraft dient als Beurteilungsfaktor für die
finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde. |
Steuerkraftmesszahl: |
wichtige Größe für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen
im kommunalen
Finanzausgleich.
In die Berechnung der Steuerkraftmesszahl fließen die Steuereinnahmen für
die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer (ohne Umlage) und die
Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ein. |
Steuern (kommunale): |
einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die zum Zweck
der Einnahmenerzielung von einer Gemeinde bei denjenigen erhoben werden,
die bestimmte gesetzlich vorgegebene Merkmale erfüllen. Steuern sind
Geldleistungen ohne besondere Gegenleistung und sind daher auch nicht
zweckgebunden. |
Subventionen: |
finanzielle Leistungen an Dritte aus öffentlichen Mitteln.
Sie sind i. d. R. auf kommunaler Ebene nicht zulässig. Möglich ist aber
eine Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert, falls
die Gemeinde damit z. B. das Ziel des sozialen Wohnungsbaus verfolgen
möchte. |
Tilgung: |
regelmäßige Ab- bzw. Rückzahlung einer Schuld. Unter
ordentlicher Tilgung versteht man die planmäßige Rückzahlung der
aufgenommenen Kredite entsprechend den vereinbarten
Rückzahlungsbedingungen. Unter außerordentlicher Tilgung versteht man alle
die Rückzahlungen, die über eine ordentliche Tilgung hinausgehen. |
Umlagen: |
Verteilung einer aufzubringenden Summe unter den
Umlagepflichtigen. Die Gemeinden müssen Umlagen entrichten an
Zweckverbände und ähnliche Zusammenschlüsse, an die Kreise und an das
Land. Grundlage für die Berechnung einer Umlage kann der aus einer
gemeinschaftlichen Einrichtung sich ergebende Nutzen für die Gemeinde (=
beitragsähnlicher Umlagetyp) oder auch (wie bei der Gewerbesteuerumlage
oder der Kreisumlage) die Steuerkraft der Gemeinde sein (= steuerähnlicher
Umlagetyp). |
Umschuldung: |
Ablösung von Krediten durch andere Kredite. Eine Umschuldung
ist i. d. R. dann gerechtfertigt, wenn aus ökonomischer Sicht der neue
Kredit günstiger ist als der bestehende Kredit. |
Vermögen (der Gemeinde): |
umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen, aber
auch alle Rechte, deren Trägerin die Gemeinde ist. Man kann unterscheiden
zwischen - Sachvermögen (z. B. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
bewegliche Vermögensgegenstände) und - Finanzanlagen (z. B.
Kapitaleinlagen bei Zweckverbänden, Beteiligungen). Ein weiteres
Unterscheidungskriterium ist die Zweckbestimmung des Vermögens: -
Verwaltungsvermögen (unmittelbar mit seiner Substanz zur Erfüllung
kommunaler Aufgaben bestimmt, z. B. Rathaus, Schule) -
Betriebsvermögen (Vermögensgegenstände, die für kostenrechnende
Einrichtungen oder wirtschaftliche Unternehmen bestimmt sind, z. B.
Abwasserentsorgungsanlagen) - Finanzvermögen (Vermögensgegenstände,
die nicht unmittelbar zur Erfüllung kommunaler Aufgaben bestimmt sind, von
denen aber der Ertrag für kommunale Aufgaben verwendet wird, z. B.
unbebaute Grundstücke, Gemeindewald) |
Vermögenserwerb: |
Vermögen soll von Gemeinden nur dann erworben werden, wenn
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder sein wird. Der
Erwerb von z. B. Grundstücken nur zur reinen Bestandserhöhung oder mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erlaubt. |
Vermögenshaushalt: |
Bestandteil des Haushaltsplans, in dem alle die
Einnahmen
und
Ausgaben
ausgewiesen werden, die vermögenswirksam sind. Zu den
Einnahmen
des Vermögenshaushalts gehören: - die Zuführung vom
Verwaltungshaushalt, - Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen und aus
der Veräußerung von Beteiligungen, - Entnahmen aus Rücklagen, -
Tilgungszahlungen für Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des
Vermögenshaushalts gewährt hat und aus Kapitaleinlagen für
Eigenbetriebe
und Zweckverbände, - Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen (auch
Spenden), - Anliegerbeiträge u. ä.
Entgelte,
-
Einnahmen
aus Kreditaufnahmen und inneren Darlehen.
Zu den
Ausgaben
des Vermögenshaushalts gehören: - die Tilgung von Krediten und die
Rückzahlung innerer Darlehen, - Kreditbeschaffungskosten, -
Ausgaben
für den Erwerb von Grundstücken/grundstücksgleichen Rechten und
beweglichen Sachen, - Bauinvestitionen, - Kapitaleinlagen bei
Eigenbetrieben und Zweckverbänden sowie Beteiligungen, - Gewährung von
Darlehen an Dritte (nur falls diese Gemeindeaufgaben erfüllen),
Investitionsförderungsmaßnahmen bzw. Zuschüsse und Zuweisungen an Dritte
(zur Finanzierung von Investitionen), - die Zuführung zu Rücklagen,
- die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, - die Zuführungen
zum Verwaltungshaushalt und die Verpflichtungsermächtigungen.
Das
Gegenstück zum Vermögenshaushalt ist der Verwaltungshaushalt. |
Vermögensübersicht: |
Anlage zur Jahresrechnung, welche die Veränderungen des
Gemeindevermögens im Laufe des Haushaltsjahres ausweisen soll. Angegeben
wird der Stand der Vermögenswerte zu Beginn und am Ende des
Haushaltsjahres. Auch das Finanz- und Anlagevermögen sowie das Grund- und
Sachvermögen der kostenrechnenden Einrichtungen werden nachgewiesen. |
Verpflichtungsermächtigungen: |
Anlage des Haushaltsplans, in der sich die Gemeinde
verpflichtet, über mehrere Haushaltsjahre hinweg
Ausgaben
für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu leisten. Die
Gemeinde ermächtigt sich durch die Veranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen zu finanziellen Belastungen in künftigen
Jahren, wobei deren Finanzierung aber gesichert scheinen muss (der
Haushaltsausgleich in diesen künftigen Jahren darf durch die
Verpflichtungsermächtigungen nicht gefährdet werden). |
Verschuldung: |
all das Kapital, das von Dritten mit der Verpflichtung zur
Rückzahlung aufgenommen wurde (Ausnahmen: Kassenkredite, innere
Darlehen). |
Verschuldungsgrenze: |
Eine allgemeingültige Grenze, bis zu der sich Gemeinden
verschulden dürfen, gibt es nicht. Gesetzlich begrenzt ist die Höhe der
Kredite, die in einem Haushaltsjahr aufgenommen werden dürfen (hier darf
vor allem das Volumen der Investitionsausgaben nicht überschritten
werden). Zur Grenze der Gesamtverschuldung lässt sich sagen, dass sie die
dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gefährden darf. Zins- und
Tilgungsverpflichtungen müssen sicher noch erwirtschaftet werden
können. |
Verwaltungshaushalt: |
Bestandteil des Haushaltsplans, in dem alle die laufenden
Einnahmen
und
Ausgaben
ausgewiesen werden, die vermögensunwirksam sind.
Einnahmen
des Verwaltungshaushalts sind z. B.: - Steuereinnahmen, - der
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, - die
Finanzausgleichszuweisungen für laufende Zwecke, - Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren, - privatrechtliche Benutzungsentgelte, - Miet-
und Pachteinnahmen, - Ersätze für soziale Leistungen, -
Gewinnanteile aus Beteiligungen und von wirtschaftlichen Unternehmen,
Konzessionsabgaben. Zu den
Ausgaben
des Verwaltungshaushalts gehören z. B.: - Zuweisungen und Zuschüsse
für laufende Zwecke, - Personalkosten, - Unterhaltungsaufwand für
Straßen und Gebäude, - Zinsausgaben,
Das Gegenstück zum
Verwaltungshaushalt ist der Vermögenshaushalt. |
Vorbericht: |
gehört zu den Pflichtanlagen des Haushaltsplans. Der
Vorbericht soll einen Überblick geben über Stand und Entwicklung der
Haushaltswirtschaft (aktuelle Finanzsituation, Finanzprobleme der
Gemeinde, Stand der Aufgabenerfüllung). |
Wirtschaftliche Unternehmen: |
sind im kommunalen Bereich Einrichtungen und Anlagen, die
ebenso von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden
könnten in der Absicht, Gewinn zu erzielen. |
Wirtschaftsplan: |
tritt bei Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt
werden (z. B. beim Eigenbetrieb), an die Stelle des Haushaltsplans. |
Zuführung zum
Vermögenshaushalt: |
Überschuss der
Einnahmen
über die
Ausgaben
im Vermögenshaushalt; dieser Betrag wird dem Vermögenshaushalt zugeführt
und muss mindestens so hoch sein, dass Kreditbeschaffungskosten und die
ordentliche Tilgung gedeckt sind. |
Zuführung zum Verwaltungshaushalt
(vom Vermögenshaushalt): |
darf dann vorgenommen werden, wenn trotz sparsamer
Haushaltspolitik und trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten kein
Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt erzielt werden kann. Konkret
kommen für diese Zuführung Entnahmen aus Rücklagen und Erlöse aus der
Veräußerung von Vermögen in Frage. |
Zuschüsse: |
Übertragungen (Geldleistungen) aus dem öffentlichen Bereich
an den unternehmerischen Bereich (an privatwirtschaftliche und an wirtschaftliche
Betriebe, die sich in öffentlicher Hand befinden) und umgekehrt. |
Zuweisungen: |
Übertragungen (Geldleistungen) innerhalb des öffentlichen
Bereichs. Sie sollen dem Empfänger die Erfüllung bestimmter Aufgaben
ermöglichen. Folgende Zuweisungen und Zuschüsse sind zu unterscheiden:
- für Investitionen und Investitionsförderungsmassnahmen - (Zweckzuweisungen) - für laufende Zwecke (allgemeine Zuweisungen) -
Schuldendiensthilfen - Erstattungen von Verwaltungs- und
Betriebsausgaben |
Zweckbindung von Einnahmen: |
auch: zweckgebundene
Einnahmen;
zur Zweckbindung von
Einnahmen
ist ein ausdrücklicher Vermerk im Haushaltsplan nötig. Denn nach dem
Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dürfen
Einnahmen
nur dann zur Deckung bestimmter
Ausgaben
zweckgebunden werden, wenn - dies durch Gesetz vorgeschrieben ist (z. B.
bei besonderen Schlüsselzuweisungen) oder - sich die Zweckbindung aus der
Natur/Herkunft der Einnahme ergibt (z. B. bei Schenkungen). |
Zweckzuweisungen: |
damit will der Staat die Kommunen in ihren Entscheidungen
beeinflussen. Die Kommunen sollen durch die Zusage staatlicher Mittel zur
Durchführung bestimmter Investitionen unter teilweiser Eigenfinanzierung
veranlasst werden. I. d. R. sind Zweckzuweisungen an bestimmte Auflagen
geknüpft ("goldener Zügel"). |
Öffentliche Einrichtungen: |
Einrichtungen, die die Gemeinde im öffentlichen Interesse
den Einwohnern zur Verfügung stellt. Dazu zählen z. B. Schulen,
Kindergärten, Wasserversorgung, kostenrechnende Einrichtungen. Sachen im
Gemeingebrauch wie Straßen, Wege, Plätze und Verwaltungseinrichtungen i.
e. S. (Personal, Rathaus etc.) zählen dagegen nicht zu den
öffentlichen Einrichtungen. |
Über- bzw. außerplanmäßige
Ausgaben: |
entstehen, wenn die im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgabeansätze und die Haushalts(ausgabe)reste überschritten werden. Über-
bzw. außerplanmäßige
Ausgaben
sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gesichert
ist. |
Überschuss: |
tritt ein, wenn die
Einnahmen
die
Ausgaben
übersteigen. Überschüsse im Verwaltungshaushalt müssen dem
Vermögenshaushalt zugeführt werden (werden dort also nicht ausgewiesen),
Überschüsse im Vermögenshaushalt werden der Allgemeinen Rücklage
zugeführt. |
Übertragbarkeit von
Haushaltsansätzen: |
Grundsätzlich gelten im Haushaltsplan veranschlagte
Einnahmen
und Ausgabenansätze nur für das betreffende Haushaltsjahr. Allerdings ist
eine Übertragung von Haushaltsansätzen möglich. So können im
Verwaltungshaushalt
Ausgaben
durch die Bildung von Haushaltsausgaberesten übertragbar gemacht werden,
wenn dies eine sparsame Mittelbewirtschaftung fördert. Im
Vermögenshaushalt gilt, dass alle Ausgabenansätze bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Die Übertragung von
Haushaltsansätzen bei den
Einnahmen
des Vermögenshaushalts ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich. |
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