Haushaltssicherung

Die Stadt Duderstadt hat gemäß § 110 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Unter Aufgabenerfüllung im Sinne der genannten Vorschriften ist zu verstehen, dass vorrangig die Finanzierung der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Pflichtaufgaben durch entsprechend hohe Erträge erfolgen muss. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Daneben sind die Liquidität der Stadtkasse sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

Kann dieser Ausgleich nicht erreicht werden, so ist gem. § 110 Abs. 8 NKomVG ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, in dem festgelegt wird, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll.

Ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies schon im Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen des Vorjahres ein Haushaltssicherungsbericht anzufertigen und dem aktuellen Haushaltssicherungskonzept beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungsamt eine Stellungnahme zu diesem Bericht zu erstellen.

Der Haushalt weist zwar für 2022 einen rechnerischen Fehlbetrag aus, aber nach § 110 Abs. 5 NKomVG gilt die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich jedoch als erfüllt, weil der voraussichtliche Fehlbetrag mit Überschussrücklagen aus positiven Rechnungsergebnissen der Vorjahre verrechnet werden kann.

Sowohl ein Haushaltssicherungskonzept als auch ein Haushaltssicherungsbericht sind daher nicht erforderlich.