Haushaltssatzung

Nach § 112 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) haben die Gemeinden für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. In der Haushaltssatzung sind festzusetzen

1. der Haushaltsplan unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages

a) im Ergebnishaushalt:
der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen,

b) im Finanzhaushalt:
der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

d) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

2. der Höchstbetrag der Liquiditätskredite und

3. die Steuersätze, wenn sie nicht in einer anderen Satzung festgesetzt sind.

Hierneben enthält die Satzung auch weitere Regelungen wie z. B. Zuständigkeitsfestlegungen bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen, den kalkulatorischen Zinssatz für das Haushaltsjahr und die Höhe der Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen.

Nachfolgend finden Sie die Haushaltssatzung der Stadt Duderstadt für das Jahr 2022.