Haushaltsbegriffe

Haushalts - ABC

Abgaben (Kommunale) dazu gehören Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben. Das Recht zur Erhebung von Abgaben durch die Gemeinden leitet sich ab aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, allerdings bedarf es zur rechtmäßigen Erhebung eine Satzung.
Abschreibungen (kalkulatorische) bezeichnen den auf die Jahre der Nutzung verteilten Werteverlust von Anlagegütern. Maßgebend für die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages sind der Ausgangswert, die voraussichtliche Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode.
Allgemeine Deckungsmittel alle Einnahmen, deren Verwendung nicht auf bestimmte Ausgaben beschränkt ist, z. B. Steuern und Schlüsselzuweisungen. (Gesamtdeckung; Ggs. > Zweckbindung)
Allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Dazu muss ein jederzeit greifbarer Sockelbetrag vorhanden sein, dessen Mindesthöhe länderweise unterschiedlich geregelt ist (i. d. R. zwischen 1 und 2% der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre).
Allgemeine Zuweisungen sind Zuweisungen, deren Bewilligung nicht mit Auflagen verbunden ist (Ggs. > Zweckzuweisungen) und über die die Gemeinde frei entscheiden kann. Veranschlagt werden sie im Verwaltungshaushalt.
Anlagen zum Haushaltsplan sollen Auskunft geben über die Entwicklung der Finanzlage der Gemeinde, ihre wichtigsten Vorhaben und deren Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft sowie über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde.

Zu den Anlagen zählen:
- der Vorbericht,
- eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
- die Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen,
- der Stellenplan.
Ausgaben Zahlungsverpflichtungen, die einer Gemeinde aus der Erfüllung ihrer Aufgaben heraus entstehen. Alle in einem Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.
Außerplanmäßige Ausgaben Siehe: Über bzw. außerplanmäßige Ausgaben
Bedarfszuweisungen Zuweisungen, die im Einzelfall außergewöhnlichen (Not-)Lagen sowie besonderen Aufgaben Rechnung tragen sollen (Ausgleichsstock). Auf Bedarfszuweisungen besteht kein Rechtsanspruch.
Beiträge einmalige Geldleistungen, die für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen erhoben werden (insbesondere für die Erschließung von Grundstücken). Bei der Pflicht zur Beitragszahlung kommt es nicht auf die tatsächliche, sondern nur auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an.
Besondere Finanzierungsvorgänge darunter versteht man die Zuführungen/Entnahmen aus Rücklagen, die Aufnahme/Tilgung von Krediten und inneren Darlehen und die Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen.
Bestandteile des Haushaltsplans Dazu zählen:
- der Gesamtplan,
- die
Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- die Sammelnachweise,
- der Stellenplan.
Betriebswirtschaftliche Kosten sind der bewertete Güterverzehr, der durch die Leistungserstellung verursacht wird oder auf sie einwirkt. Dazu gehören die Personal- und Sachausgaben sowie die kalkulatorischen Kosten.
Bruttoveranschlagung der Haushaltsgrundsatz, die Einnahmen von den Ausgaben getrennt zu veranschlagen.
Deckungsfähigkeit die Möglichkeit, die bei einer Haushaltsstelle ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen Ausgabe zu verwenden.
Eigenbetriebe Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in denen sich Gemeinden wirtschaftlich betätigen. Organisatorisch weitgehend verselbständigt, werden sie finanzwirtschaftlich als Sondervermögen geführt.
Eigengesellschaften Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (meist in Form einer AG oder GmbH), in denen sich Gemeinden wirtschaftlich betätigen.
Einkommensteuer (Gemeindeanteil an der): Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Lohnsteuer sowie der veranlagten Einkommensteuer.
Einnahmen alle Finanzmittel, auf die eine Gemeinde einen Anspruch hat oder die ihr zum endgültigen Verbleib zufließen und die sie zur Deckung ihrer Ausgaben verwenden kann.
Einzelpläne gegliedert in Abschnitte und Unterabschnitte, und differenziert nach Einnahmen und Ausgaben, stellen sie den Haushaltsplan im engeren Sinne dar. Die Gliederung der Einzelpläne erfolgt nach Aufgaben der Gemeinde, z. B. Einzelplan 0 = Allgemeine Verwaltung, Einzelplan 1 = öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Entgelte Spezielle Entgelte
Erläuterungen sollen in kurzer Form über alles Wesentliche eines Haushaltsansatzes informieren. Meist stellen sie die Berechnungsgrundlagen für die veranschlagten Einnahmen dar oder begründen die Notwendigkeit einer Ausgabe.
Erschließungsbeiträge Beiträge, die von Grundstückseigentümern auf Basis örtlicher Satzungen nach dem Baugesetzbuch erhoben werden müssen, um die Aufwendungen der Gemeinde bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. Straße, Weg, Kinderspielplatz) zu decken.
Fehlbetrag entsteht, falls in der Jahresrechnung bzw. beim Vollzug des Haushalts die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Selbst bei ausgeglichenem Haushaltsplan kann durch das Ausbleiben von erwarteten Einnahmen oder durch über- und außerplanmäßige Ausgaben ein Fehlbetrag (sowohl im Verwaltungs- als auch im Vermögenshaushalt) zustande kommen. Ist dieser erheblich, muss eine Nachtragssatzung erlassen werden, um den Haushalt auszugleichen.
Finanzausgleich meint allgemein die Regelung der Finanzbeziehungen zwischen den Gebietskörperschaften (= Aufgaben-, Ausgaben und Einnahmenverteilung). Der kommunale Finanzausgleich bezeichnet die im Grundgesetz verankerte Verpflichtung der Länder, die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden auszugleichen. Dies geschieht durch eine prozentuale (in den Gesetzen der Länder festgesetzte) Beteiligung der Gemeinden am Länderanteil an den Gemeinschaftssteuern (Lohn und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer). Ziel dieser Verpflichtung ist es, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse zu gewährleisten. Dies geschieht vor allem durch die Schlüsselzuweisungen, aber auch durch Zweckzuweisungen und Bedarfszuweisungen.
Finanzierungssaldo ergibt sich, wenn man von den Gesamteinnahmen die Gesamtausgaben, jeweils bereinigt um die besonderen Finanzierungsvorgänge, abzieht. Der Finanzierungssaldo zeigt auf, inwieweit die Veränderung von Schulden und Rücklagen zum Haushaltsausgleich beiträgt.
Finanzierungsübersicht stellt dar, wie sich die besonderen Finanzierungsvorgänge auf die Gesamteinnahmen und -ausgaben auswirken und wie der Finanzierungssaldo ohne die besonderen Finanzierungsvorgänge aussähe.
Finanzplan: gehört zu den Anlagen des Haushaltsplans und stellt zukunftsorientiert (die Planungsperiode umfasst fünf Jahre) und vollständig alle voraussichtlichen Ausgaben und die zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehenen Einnahmen dar. Grundlage für die Erstellung des Finanzplans ist das Investitionsprogramm.
Folgekosten: diejenigen Kosten, die eine Anlage oder Einrichtung (nach ihrer Fertigstellung) bei ihrer Nutzung jährlich verursacht, z. B. Personalausgaben, Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand, Energiekosten etc.
Gebühren: öffentliche Abgaben als direkte Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung der Verwaltung (z. B. Passgebühr) oder die tatsächliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage (z. B. Abwassergebühr).
Gemeindesteuern: Steuern, deren Erträge den Gemeinden zustehen. Den größten Anteil am Steueraufkommen haben dabei die Realsteuern sowie der (Gemeindeanteil an der) Einkommensteuer. Die sonstigen örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Jagdsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer) sind zwar der Höhe nach i. d. R. unbedeutsam (sog. Bagatellsteuern), spielen aber dennoch in der kommunalpolitischen Diskussion häufig eine große Rolle.
Gesamtdeckung: der Haushaltsgrundsatz, dass alle Ausgaben durch alle Einnahmen gedeckt werden müssen. Im Gegensatz dazu steht die Einzeldeckung, die Einnahmen zur Deckung bestimmter Ausgaben zweckbindet. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung bilden z. B. Beiträge (hier ist die Zweckbindung durch Gesetz vorgeschrieben) oder Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen (hier rührt die Zweckbindung aus Herkunft und Natur der Einnahmen).
Gewerbesteuer: zählt wie die Grundsteuer zu den Realsteuern. Steuergegenstand sind Gewerbebetriebe (keine landwirtschaftlichen Betriebe, keine freien Berufe), deren objektive Ertragskraft und das in ihnen arbeitende Kapital. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten originären Einnahmequellen der Kommunen, wobei Bund und Länder mit einer Umlage von z. Z. ca. 18% am Gewerbesteuer-Aufkommen beteiligt werden. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird durch die Finanzbehörde der Steuermessbetrag ermittelt. Dieser Steuermessbetrag wird dann von der Gemeinde mit einem von ihr festgesetzten Hundertsatz (Hebesatz) multipliziert und als Gewerbesteuer erhoben.
Grunderwerbsteuer: knüpft an den Erwerb eines Grundstücks oder die Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück an. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Steuer beträgt zurzeit 3,5% des Kaufpreises und steht den Ländern zu, welche sie aber ganz oder teilweise den Gemeinden überlassen können.
Grundsteuer: besteuert als Realsteuer den im Inland liegenden Grundbesitz. Besteuerungsgrundlage sind der Wert und die Beschaffenheit eines Grundstücks, wobei zwischen Grundsteuer A (Betriebe der Land und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundstücke) unterschieden wird. Zur Festsetzung wird wie bei der Grundsteuer durch die Finanzbehörde ein Steuermessbetrag ermittelt, der zur Festsetzung der Steuer mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert wird.
Gruppierungsübersicht: Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben nach Arten. Sie stellt die Finanzierung des Haushalts, das Gewicht der einzelnen Finanzierungsquellen und die Höhe der wirtschaftspolitisch wirksamen Ausgaben übersichtlich dar. Somit ist sie ein brauchbares Instrument zur Beurteilung der Finanzkraft sowie der Einnahmen und Ausgabenstruktur einer Kommune.
Haushaltsgrundsätze: Grundsätze für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, geregelt in der Gemeindeordnung sowie in der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (z. B. Grundsatz der Jährlichkeit, Grundsatz der Vorherigkeit, Grundsatz der Vollständigkeit, Kassenwirksamkeitsprinzip, etc.)
Haushaltsjahr: ist gleich dem Kalenderjahr. Bei zweijährigen Haushaltssatzungen müssen Festsetzungen nach Jahren getrennt erfolgen.
Haushaltsplan: enthält alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die zur Deckung dieser Ausgaben voraussichtlich eingehenden Einnahmen sowie die Verpflichtungsermächtigungen. Der Haushaltsplan gliedert sich in einen Verwaltungshaushalt als laufenden Haushalt und in einen Vermögenshaushalt für Investitionen.
Haushaltsquerschnitt: Bestandteil des Gesamtplans, der in Matrixform aufgebaut ist:
- Senkrecht sind die einzelnen Aufgabenbereiche (
Einzelpläne) angeordnet, z. B. Allgemeine Verwaltung (= Einzelplan 0).
- Waagerecht werden die
Einnahmen und Ausgabenarten gruppenweise zusammengefasst aufgeführt (z. B. Personalausgaben) sowie die Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsquerschnitt gibt also beispielsweise Auskunft darüber, wie hoch die Personalausgaben im Bereich Allgemeine Verwaltung sind.
Haushaltsrechnung: weist die Ausführung des Haushaltsplans nach. Die Haushaltsrechnung offenbart, inwieweit der Haushaltsplan tatsächlich vollzogen wurde. Dabei werden den Beträgen, die sich aus dem Kassenabschluss ergeben, die einzelnen Haushaltsplanansätze und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben gegenübergestellt.
Haushaltsreste: Einnahme und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden. Man unterscheidet Haushaltseinnahmereste und Haushaltsausgabereste, wobei deren Bildung verschiedenen Einschränkungen unterliegt.
Haushaltssatzung: vom Rat beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt, gibt sie dem Haushaltsplan seine Rechtsverbindlichkeit. Auf wenigen Seiten gibt die Haushaltssatzung Auskunft über das Haushaltsvolumen, die vorgesehenen Kreditaufnahmen, die Verpflichtungsermächtigungen, den Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze (Hebesätze).
Haushaltsstellen: werden gebildet durch eine per Punkt getrennte Ziffernfolge. Anhand der Ziffern vor dem Punkt kann man ablesen, wo etwas im Haushaltsplan steht (Einzelplan, Abschnitt, Unterabschnitt). Anhand der Ziffern nach dem Punkt kann man ablesen, ob es sich um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt. Auch die Art der Einnahme bzw. Ausgabe lässt sich erkennen.
Haushaltsvermerke: Bestimmungen zur Einschränkung oder Erweiterung von Haushaltsplanansätzen.
Haushaltswirtschaftliche Sperre: kann dann ausgesprochen werden, wenn sich bei der Ausführung des Haushaltsplans erkennen lässt, dass Fehlbeträge zu erwarten sind (d. h., die tatsächlichen Einnahmen sind geringer als die veranschlagten und/oder die tatsächlichen Ausgaben sind unerwartet höher als geplant). Ziel der haushaltswirtschaftlichen Sperre ist es, Ausgaben zu sparen.
Hebesätze: werden von den Gemeindevertretern beschlossen und in der Haushaltssatzung (gelegentlich auch in einer gesonderten Realsteuersatzung) festgeschrieben als Steuersätze für die Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer). Das Hebesatzrecht gilt als wichtiger Bestandteil der kommunalen Autonomie.
Innere Darlehen: die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln aus Sonderrücklagen oder Sondervermögen ohne Sonderrechnung mit dem Ziel, damit Ausgaben des Vermögenshaushalts zu decken.
Investitionen: Ausgaben, die das Anlagevermögen verändern. Die kommunalen Investitionen haben einen Anteil von ca. 2/3 an den gesamten öffentlichen Investitionen. Man unterscheidet Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen, Grunderwerb etc.) und Finanzinvestitionen (Beteiligungen, Kapitalausstattungen von Eigenbetrieben etc.).
Investitionsförderungsmassnahmen: Zuschüsse und Darlehen, welche die Gemeinde für Investitionen Dritter oder für Investitionen der kommunalen Sondervermögen mit Sonderrechnung gewährt.
Investitionspauschale: erhalten die Gemeinden aus dem kommunalen Finanzausgleich. Bei Investitionspauschalen besteht im Gegensatz zu den zweckgebundenen Investitionszuweisungen keine Zweckbindung.
Investitionsprogramm: ist Bestandteil und Grundlage des Finanzplans. Es soll für einen Planungszeitraum von fünf Jahren angeben, welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen anfallen werden, welche Prioritäten diese haben und mit welchen Ausgaben diese verbunden sind.
Jahresabschluss: ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres für die kommunalen Eigenbetriebe sowie für kommunale Krankenhäuser anzufertigen. Bestandteile sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Bericht über die Unternehmenssituation. Laut Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung sind die Jahresabschlüsse dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
Jahresrechnung: bildet das Gegenstück zum Haushaltsplan. Die Jahresrechnung zeigt auf, inwieweit der Haushaltsplan bei der Ausführung eingehalten wurde. Sie enthält das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich Vermögens- und Schuldenstand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres. Zur Jahresrechnung gehören der Kassenabschluss und die Haushaltsrechnung; als Anlagen sind beizufügen eine Vermögensübersicht, die Übersicht über die Schulden und die Rücklagen, der Rechnungsquerschnitt, die Gruppierungsübersicht und der Erläuterungsbericht.
Kalkulatorische Kosten: Kosten, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nur kalkuliert, also nicht tatsächlich zu Ausgaben werden, bzw. Kosten, die betragsmäßig vom tatsächlichen Aufwand abweichen. Für kostenrechnende Einrichtungen schreibt das kommunale Haushaltsrecht eine angemessene Veranschlagung der Abschreibungen und der Kapitalverzinsung im Verwaltungshaushalt vor.
Kalkulatorische Zinsen: keine tatsächlichen Ausgaben, sondern rechnerische (kalkulatorische) Kosten für das bei der Leistungserstellung eingesetzte Kapital. Der verwendete Zinssatz muss angemessen sein, i. d. R. wird daher ein Mischzins zwischen einem längerfristigen Anlagezins und dem Zins für Kommunalkredite gewählt.
Kassenabschluss: ergibt sich aus dem Abschluss der Kassenbücher zum Jahresabschluss. Er enthält die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie die Kasseneinnahme- und Kassenausgabereste getrennt für Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Der Kassenabschluss ist Bestandteil der Jahresrechnung.
Kassenkredite: können unter bestimmten Voraussetzungen zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten aufgenommen werden, falls die Kasse nicht auf Mittel beispielsweise der Allgemeinen Rücklage zurückgreifen kann.
Kassenreste: Einnahmen, die nach dem kassenmäßigen Abschluss noch eingehen, bzw. Ausgaben, die noch ausstehen.
Kassenwirksamkeitsprinzip: der Haushaltsgrundsatz, dass nur solche Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden sollen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich auch tatsächlich eingehen werden bzw. geleistet werden müssen. Verpflichtungen, die erst in späteren Jahren ausgabenwirksam werden, sind durch Verpflichtungsermächtigungen haushaltsmäßig abzusichern.
Konjunkturgerechtes Verhalten: Gemeinden und Gemeindeverbände müssen bei ihrer Haushaltswirtschaft die konjunkturpolitischen Erfordernisse berücksichtigen. Das heißt, zu Zeiten eines wirtschaftlichen Booms sollte die Gemeinde ihre Ausgaben drosseln, und in Zeiten einer Rezession bzw. wirtschaftlichen Krise sollte sie verstärkt Investitionen vornehmen, um so zu einem Ausgleich der konjunkturellen Entwicklung beizutragen. Allerdings ist zu bedenken, dass die Beschlussfassung im Rat und die anschließende Auftragsvergabe häufig eine gewisse Zeit beanspruchen und die entstehende Zeitverzögerung dazu führen kann, dass sich die Gemeinde geradezu ,,pro-zyklisch" verhält.
Konsolidierung des Haushalts: Sicherung des Haushalts durch Abbau von Ausgaben bzw. Erhöhung von Einnahmen.
Konzessionsabgabe: privatrechtliches Entgelt von Unternehmen, die eine Gemeinde im Bereich Versorgung oder Verkehr bedienen für das Recht, die öffentlichen Flächen dieser Gemeinde zu benutzen bzw. das Versorgungsrecht im betreffenden Gebiet zu haben.
Kostendeckung: meint die ganze oder teilweise Finanzierung öffentlicher Einrichtungen durch Entgelte. Soweit vertretbar und geboten sind die Gemeinden verpflichtet, für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einnahmen spezielle Entgelte (Gebühren, Beiträge, Eintrittsgelder) zu erheben.
Kostenrechnende Einrichtungen: Einrichtungen, die i. d. R. und überwiegend aus Gebühren finanziert werden, z. B. Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Friedhöfe.
Kredite: Kapital, das bei Dritten oder aus Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommen wurde und zu dessen Rückzahlung die Gemeinde verpflichtet ist. Kredite dürfen nur unter strengen Voraussetzungen aufgenommen werden: es müssen alle anderen, wirtschaftlich zweckmäßigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein, der Kredit darf nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder Umschuldung verwendet werden, und die Verpflichtungen aus dem Kredit dürfen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gefährden (Verschuldungsgrenze).
Laufende Ausgaben: ständige, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, z. B. Personalausgaben. Laufende Ausgaben werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt.
Laufende Einnahmen: Einnahmen, die zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet werden. Laufende Einnahmen werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt.
Leasing: besondere Art der Miete, Kaufmiete oder Pacht von Investitionsgütern. Gegen ein bestimmtes Entgelt überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch, wobei das Risiko an dieser Sache auf den Leasingnehmer übergeht.
Nachtragshaushalt: ist zu erlassen, falls der Haushaltsplan durch unvorhersehbare Änderungen in erheblichem Umfang gefährdet wird.
Nachtragssatzung: ändert den Inhalt der bisherigen Satzung. Eine Nachtragssatzung muss z. B. erlassen werden, wenn ein erheblicher Fehlbetrag auftritt, wenn bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in erheblichem Umfang geleistet werden müssen oder wenn bisher im Vermögenshaushalt nicht veranschlagte Investitionen getätigt werden sollen.
Nettokreditaufnahme: Summe der im Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite abzüglich der zu leistenden Tilgungen.
Pflichtaufgaben: können den Gemeinden per Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auferlegt werden. Man unterscheidet weisungsfreie Pflichtaufgaben (hier ist nur das ,,Ob" vorgeschrieben, das ,,Wie" kann die Gemeinde entscheiden, z. B. Bau und Unterhalt von Schulgebäuden, Müll und Abwasserbeseitigung) und weisungsgebundene Pflichtaufgaben (hier ist das ,,Ob" und das ,,Wie" vorgeschrieben, z. B. Einwohnermeldeamt, Durchführung von Wahlen).
Privatisierung: bezeichnet einmal die Umwandlung von staatlichen Unternehmen/Beteiligungen in private Unternehmen/Beteiligungen; zum anderen ist mit Privatisierung die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch private Unternehmen gemeint. Geschieht dies in Form einer Eigengesellschaft bzw. eines Eigenbetriebs, spricht man von ,,unechter" Privatisierung.
Realsteuern: Steuern, die auf das Eigentum einzelner Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Gewerbebetriebe (daher auch als "Objektsteuern" bezeichnet) erhoben werden. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Rechenschaftsbericht: vorgeschrieben als Anlage zur Jahresrechnung, um deren Ergebnisse zu erläutern und maßgebliche Abweichungen von den Haushaltsansätzen zu erklären. Der Rechenschaftsbericht soll die gesamte Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres im Überblick darstellen.
Rechnungsprüfung: Kontrolle der kommunalen Haushaltswirtschaft. Zu unterscheiden sind die örtliche und die überörtliche Prüfung. Bei der örtlichen Prüfung prüfen örtliche Prüfungseinrichtungen (ab einer bestimmten Gemeindegröße schreiben die Gemeindeordnungen die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes vor) die kommunale Haushaltswirtschaft, bei der überörtlichen überwacht der Staat die Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung. Dabei werden die örtlichen Prüfungsergebnisse zugrunde gelegt.
Regiebetrieb: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und (im Gegensatz zu den Eigenbetrieben) ohne organisatorische Selbständigkeit, das eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde ausführt.
Rücklagen: Gelder, die zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und zur Finanzierung von Investitionen angelegt werden. Für kommunale Rücklagen muss, falls sie nicht als Betriebsmittel für die Kasse benötigt werden, eine risikolose und ertragbringende Anlageform gewählt werden. Die rechtzeitige Verfügbarkeit muss dabei aber immer sichergestellt sein.
Rückstellungen: Gelder, die zur späteren Begleichung von bekannten Schulden eingestellt werden, wenn die Höhe und die Fälligkeit dieser Schulden noch nicht bekannt sind. Im kommunalen Bereich werden Rückstellungen in Form von Sonderrücklagen vorgenommen.
Sammelnachweise: fakultative Bestandteile des Haushaltsplans, nur für Positionen des Verwaltungshaushalts. Enthalten zusammengefasste Auflistungen von Einnahmen oder Ausgaben gleicher Gruppen oder mit engem sachlichen Zusammenhang (z. B. für sächliche Ausgaben, Personalausgaben). Dafür erscheint in den Abschnitten und Unterabschnitten der Einzelpläne nur ein einziger Ansatz, z. B. für Personalausgaben. Sammelnachweise erleichtern die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Haushaltsplans.
Satzung: "Ortsgesetz", in dem die Gemeinde in verbindlicher Form bestimmte Rechte und Pflichten begründen kann. Satzungen müssen, nachdem sie im Rat beschlossen wurden, öffentlich bekannt gemacht und ggf. von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Zu den "Pflicht"-Satzungen gehört z. B. die jährlich zu erlassende Haushaltssatzung.
Schlüsselzuweisungen: Zuweisungen der Länder, die nach einem bestimmten, im jeweiligen Finanzausgleichs- bzw. Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegten, Schlüssel an die Gemeinden verteilt werden. Zur Berechnung des Schlüssels werden dabei Finanzkraft und Steuerkraft einer Gemeinde gegenüber gestellt. Schlüsselzuweisungen sollen über die Beteiligung an den Steuern von Bund und Ländern dazu beitragen, Unterschiede in der Finanzausstattung der Kommunen auszugleichen und sind der Hauptteil des kommunalen Finanzausgleichs.
Schuldendienst: die für Zinsen und Tilgungen von Krediten aufzubringenden Mittel.
Schuldenübersicht: Pflichtanlage zu Haushaltsplan und Jahresrechnung. Die Schuldenübersicht sagt aus, wie hoch der voraussichtliche Schuldenstand ohne Kassenkredite am Anfang des Haushaltsjahres sowie der Schuldenstand am Anfang des Vorjahres ist.
Sondernutzungsgebühren: können für den das übliche Maß überschreitenden Gebrauch von Straßen erhoben werden (z. B. für Verkaufsstände auf der Straße oder Tische von Cafés auf Bürgersteigen).
Sonderrücklagen: dürfen nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts gebildet werden, die von der Allgemeinen Rücklage nicht erfasst werden (also nicht für Zwecke der Haushaltssicherung). Daher kann man Sonderrücklagen quasi als Rückstellung für den laufenden Aufwand" bezeichnen, z. B. für gemeindeeigene Pensions- und Zusatzversorgungseinrichtungen oder zum Ausgleich des Gebührenaufkommens.
Sondervermögen: Vermögen, das wegen der Erfüllung eines besonderen Zwecks aus dem Haushalt der Gemeinde ausgesondert wird oder der Gemeinde von einem Dritten für einen bestimmten Zweck übereignet worden ist. Dazu gehören z. B.: - Wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, falls für sie Sonderrechnungen geführt werden müssen (z. B. die kommunalen Eigenbetriebe); - das Gemeindegliedervermögen; hier steht der Ertrag aus dem Vermögen bestimmten Nutzungsberechtigten zu, z. B. Nutzung der Gemeindewiesen, Wald und Holzrechte.
Spezielle Deckungsmittel: Bezeichnung für alle zweckgebundenen Einnahmen, z. B. Gebühren, Beiträge, Spenden, Zuschüsse.
Spezielle Entgelte: Geldleistungen an die Gemeinden für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, besondere Verwaltungsleistungen oder die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte wie Eintrittsentgelte und Beiträge).
Stellenplan: in den meisten Ländern Bestandteil des Haushaltsplans (sonst: Anlage zum Haushaltsplan). Der Stellenplan weist die im Haushaltsjahr benötigten Stellen der Beamten und Beschäftigten aus und ist verbindliche Grundlage für die kommunale Personalwirtschaft. Er muss enthalten:
- die Gesamtzahl der Stellen;
- eine Aufgliederung der Stellen entsprechend der einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen;
- eine Übersicht, wie die Stellen auf die einzelnen Ämter verteilt sind;
- eine Übersicht, wie viel Beamte zur Anstellung, wie viel Nachwuchskräfte und wie viel informatorische Beschäftigte (z. B. Referendare, Praktikanten) für das Haushaltsjahr vorgesehen sind.
Steuerkraft: Ergiebigkeit der gemeindeeigenen Steuern. Diese ist an der Höhe der Steuereinnahmen abzulesen und wird durch die Steuerkraftmesszahl ausgedrückt. Die Steuerkraft dient als Beurteilungsfaktor für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde.
Steuerkraftmesszahl: wichtige Größe für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich. In die Berechnung der Steuerkraftmesszahl fließen die Steuereinnahmen für die Grundsteuer A und B, die Gewerbesteuer (ohne Umlage) und die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ein.
Steuern (kommunale): einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die zum Zweck der Einnahmenerzielung von einer Gemeinde bei denjenigen erhoben werden, die bestimmte gesetzlich vorgegebene Merkmale erfüllen. Steuern sind Geldleistungen ohne besondere Gegenleistung und sind daher auch nicht zweckgebunden.
Subventionen: finanzielle Leistungen an Dritte aus öffentlichen Mitteln. Sie sind i. d. R. auf kommunaler Ebene nicht zulässig. Möglich ist aber eine Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert, falls die Gemeinde damit z. B. das Ziel des sozialen Wohnungsbaus verfolgen möchte.
Tilgung: regelmäßige Ab- bzw. Rückzahlung einer Schuld. Unter ordentlicher Tilgung versteht man die planmäßige Rückzahlung der aufgenommenen Kredite entsprechend den vereinbarten Rückzahlungsbedingungen. Unter außerordentlicher Tilgung versteht man alle die Rückzahlungen, die über eine ordentliche Tilgung hinausgehen.
Umlagen: Verteilung einer aufzubringenden Summe unter den Umlagepflichtigen. Die Gemeinden müssen Umlagen entrichten an Zweckverbände und ähnliche Zusammenschlüsse, an die Kreise und an das Land. Grundlage für die Berechnung einer Umlage kann der aus einer gemeinschaftlichen Einrichtung sich ergebende Nutzen für die Gemeinde (= beitragsähnlicher Umlagetyp) oder auch (wie bei der Gewerbesteuerumlage oder der Kreisumlage) die Steuerkraft der Gemeinde sein (= steuerähnlicher Umlagetyp).
Umschuldung: Ablösung von Krediten durch andere Kredite. Eine Umschuldung ist i. d. R. dann gerechtfertigt, wenn aus ökonomischer Sicht der neue Kredit günstiger ist als der bestehende Kredit.
Vermögen (der Gemeinde): umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen, aber auch alle Rechte, deren Trägerin die Gemeinde ist. Man kann unterscheiden zwischen - Sachvermögen (z. B. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Vermögensgegenstände) und - Finanzanlagen (z. B. Kapitaleinlagen bei Zweckverbänden, Beteiligungen). Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Zweckbestimmung des Vermögens:
- Verwaltungsvermögen (unmittelbar mit seiner Substanz zur Erfüllung kommunaler Aufgaben bestimmt, z. B. Rathaus, Schule)
- Betriebsvermögen (Vermögensgegenstände, die für kostenrechnende Einrichtungen oder wirtschaftliche Unternehmen bestimmt sind, z. B. Abwasserentsorgungsanlagen)
- Finanzvermögen (Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar zur Erfüllung kommunaler Aufgaben bestimmt sind, von denen aber der Ertrag für kommunale Aufgaben verwendet wird, z. B. unbebaute Grundstücke, Gemeindewald)
Vermögenserwerb: Vermögen soll von Gemeinden nur dann erworben werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder sein wird. Der Erwerb von z. B. Grundstücken nur zur reinen Bestandserhöhung oder mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erlaubt.
Vermögenshaushalt: Bestandteil des Haushaltsplans, in dem alle die Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen werden, die vermögenswirksam sind.
Zu den
Einnahmen des Vermögenshaushalts gehören:
- die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen und aus der Veräußerung von Beteiligungen,
- Entnahmen aus Rücklagen,
- Tilgungszahlungen für Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Vermögenshaushalts gewährt hat und aus Kapitaleinlagen für
Eigenbetriebe und Zweckverbände,
- Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen (auch Spenden),
- Anliegerbeiträge u. ä.
Entgelte,
-
Einnahmen aus Kreditaufnahmen und inneren Darlehen.

Zu den
Ausgaben des Vermögenshaushalts gehören:
- die Tilgung von Krediten und die Rückzahlung innerer Darlehen,
- Kreditbeschaffungskosten,
-
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken/grundstücksgleichen Rechten und beweglichen Sachen,
- Bauinvestitionen,
- Kapitaleinlagen bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden sowie Beteiligungen,
- Gewährung von Darlehen an Dritte (nur falls diese Gemeindeaufgaben erfüllen), Investitionsförderungsmaßnahmen bzw. Zuschüsse und Zuweisungen an Dritte (zur Finanzierung von Investitionen),
- die Zuführung zu Rücklagen,
- die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- die Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und die Verpflichtungsermächtigungen.


Das Gegenstück zum Vermögenshaushalt ist der Verwaltungshaushalt.

Vermögensübersicht: Anlage zur Jahresrechnung, welche die Veränderungen des Gemeindevermögens im Laufe des Haushaltsjahres ausweisen soll. Angegeben wird der Stand der Vermögenswerte zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres. Auch das Finanz- und Anlagevermögen sowie das Grund- und Sachvermögen der kostenrechnenden Einrichtungen werden nachgewiesen.
Verpflichtungsermächtigungen: Anlage des Haushaltsplans, in der sich die Gemeinde verpflichtet, über mehrere Haushaltsjahre hinweg Ausgaben für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu leisten. Die Gemeinde ermächtigt sich durch die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen zu finanziellen Belastungen in künftigen Jahren, wobei deren Finanzierung aber gesichert scheinen muss (der Haushaltsausgleich in diesen künftigen Jahren darf durch die Verpflichtungsermächtigungen nicht gefährdet werden).
Verschuldung: all das Kapital, das von Dritten mit der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommen wurde (Ausnahmen: Kassenkredite, innere Darlehen).
Verschuldungsgrenze: Eine allgemeingültige Grenze, bis zu der sich Gemeinden verschulden dürfen, gibt es nicht. Gesetzlich begrenzt ist die Höhe der Kredite, die in einem Haushaltsjahr aufgenommen werden dürfen (hier darf vor allem das Volumen der Investitionsausgaben nicht überschritten werden). Zur Grenze der Gesamtverschuldung lässt sich sagen, dass sie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht gefährden darf. Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen sicher noch erwirtschaftet werden können.
Verwaltungshaushalt: Bestandteil des Haushaltsplans, in dem alle die laufenden Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen werden, die vermögensunwirksam sind. Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind z. B.:
- Steuereinnahmen,
- der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
- die Finanzausgleichszuweisungen für laufende Zwecke,
- Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,
- privatrechtliche Benutzungsentgelte,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- Ersätze für soziale Leistungen,
- Gewinnanteile aus Beteiligungen und von wirtschaftlichen Unternehmen, Konzessionsabgaben.
Zu den
Ausgaben des Verwaltungshaushalts gehören z. B.:
- Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke,
- Personalkosten,
- Unterhaltungsaufwand für Straßen und Gebäude,
- Zinsausgaben,


Das Gegenstück zum Verwaltungshaushalt ist der Vermögenshaushalt.

Vorbericht: gehört zu den Pflichtanlagen des Haushaltsplans. Der Vorbericht soll einen Überblick geben über Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft (aktuelle Finanzsituation, Finanzprobleme der Gemeinde, Stand der Aufgabenerfüllung).
Wirtschaftliche Unternehmen: sind im kommunalen Bereich Einrichtungen und Anlagen, die ebenso von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden könnten in der Absicht, Gewinn zu erzielen.
Wirtschaftsplan: tritt bei Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden (z. B. beim Eigenbetrieb), an die Stelle des Haushaltsplans.
Zuführung zum Vermögenshaushalt: Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben im Vermögenshaushalt; dieser Betrag wird dem Vermögenshaushalt zugeführt und muss mindestens so hoch sein, dass Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung gedeckt sind.
Zuführung zum Verwaltungshaushalt (vom Vermögenshaushalt): darf dann vorgenommen werden, wenn trotz sparsamer Haushaltspolitik und trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten kein Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt erzielt werden kann. Konkret kommen für diese Zuführung Entnahmen aus Rücklagen und Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen in Frage.
Zuschüsse: Übertragungen (Geldleistungen) aus dem öffentlichen Bereich an den unternehmerischen Bereich (an privatwirtschaftliche und an wirtschaftliche Betriebe, die sich in öffentlicher Hand befinden) und umgekehrt.
Zuweisungen: Übertragungen (Geldleistungen) innerhalb des öffentlichen Bereichs. Sie sollen dem Empfänger die Erfüllung bestimmter Aufgaben ermöglichen. Folgende Zuweisungen und Zuschüsse sind zu unterscheiden:
- für Investitionen und Investitionsförderungsmassnahmen
- (Zweckzuweisungen)
- für laufende Zwecke (allgemeine Zuweisungen)
- Schuldendiensthilfen
- Erstattungen von Verwaltungs- und Betriebsausgaben
Zweckbindung von Einnahmen: auch: zweckgebundene Einnahmen; zur Zweckbindung von Einnahmen ist ein ausdrücklicher Vermerk im Haushaltsplan nötig. Denn nach dem Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung dürfen Einnahmen nur dann zur Deckung bestimmter Ausgaben zweckgebunden werden, wenn - dies durch Gesetz vorgeschrieben ist (z. B. bei besonderen Schlüsselzuweisungen) oder - sich die Zweckbindung aus der Natur/Herkunft der Einnahme ergibt (z. B. bei Schenkungen).
Zweckzuweisungen: damit will der Staat die Kommunen in ihren Entscheidungen beeinflussen. Die Kommunen sollen durch die Zusage staatlicher Mittel zur Durchführung bestimmter Investitionen unter teilweiser Eigenfinanzierung veranlasst werden. I. d. R. sind Zweckzuweisungen an bestimmte Auflagen geknüpft ("goldener Zügel").
Öffentliche Einrichtungen: Einrichtungen, die die Gemeinde im öffentlichen Interesse den Einwohnern zur Verfügung stellt. Dazu zählen z. B. Schulen, Kindergärten, Wasserversorgung, kostenrechnende Einrichtungen. Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen, Wege, Plätze und Verwaltungseinrichtungen i. e. S. (Personal, Rathaus etc.) zählen dagegen nicht zu den öffentlichen Einrichtungen.
Über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben: entstehen, wenn die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgabeansätze und die Haushalts(ausgabe)reste überschritten werden. Über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gesichert ist.
Überschuss: tritt ein, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Überschüsse im Verwaltungshaushalt müssen dem Vermögenshaushalt zugeführt werden (werden dort also nicht ausgewiesen), Überschüsse im Vermögenshaushalt werden der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
Übertragbarkeit von Haushaltsansätzen: Grundsätzlich gelten im Haushaltsplan veranschlagte Einnahmen und Ausgabenansätze nur für das betreffende Haushaltsjahr. Allerdings ist eine Übertragung von Haushaltsansätzen möglich. So können im Verwaltungshaushalt Ausgaben durch die Bildung von Haushaltsausgaberesten übertragbar gemacht werden, wenn dies eine sparsame Mittelbewirtschaftung fördert. Im Vermögenshaushalt gilt, dass alle Ausgabenansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Die Übertragung von Haushaltsansätzen bei den Einnahmen des Vermögenshaushalts ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich.