Investitionsprogramm

Das Investitionsprogramm bildet die Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 118 Abs. 3 NKomVG).

Da den Investitionen auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt in das Investitionsprogramm aufzunehmen.

Der Planungszeitraum ergibt sich aus § 118 NKomVG und ist folglich mit dem der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung identisch. Sie umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren und beginnt mit dem Jahr, das dem Jahr vorangeht für welches die Haushaltssatzung gelten soll (also für 2022 von 2021 - 2025).

Nachfolgend finden Sie die Darstellung aller Investitionen. Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind in den Teilfinanzhaushalten einzeln darzustellen, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken oder im Einzelfall 20.000 € übersteigen (§ 6 der Haushaltssatzung).